Lagerverordnung
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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2004 Ausgegeben am 17. Juni 2004 Teil II
252. Verordnung: Pyrotechnik–Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004
252. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung
pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik–
Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 20 für bereits
genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes
1974, BGBl. Nr. 282/1974, idgF, gelagert werden, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen,
die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie nach Maßgabe des § 4 auch für
nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im
Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 gelagert werden.
(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände
kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.
(3) Mehrere Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände innerhalb einer Betriebsanlage gelten, unabhängig
davon, ob die Räume, in denen diese Gegenstände gelagert werden, miteinander in räumlicher
Verbindung stehen, als eine gemeinsame Lagerung, wenn die Räume nicht brandbeständig (Abs. 5 Z 3)
voneinander getrennt sind. Die Lagermenge einer solchen gemeinsamen Lagerung errechnet sich aus der
Summe der Lagermengen aller Teillagerungen.
(4) Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
1. Verkaufsräume: Räume, in denen pyrotechnische Gegenstände oder neben anderen Waren auch
pyrotechnische Gegenstände zum Verkauf bereitgehalten werden;
2. Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und der Lagerung
anderer Waren dienen;
3. Lagerräume: Räume, die der Lagerung ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;
4. Verkaufscontainer: im Freien aufgestellte begehbare Behälter aus nicht brennbaren Materialien,
die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;
5. Verkaufsstände: im Freien aufgestellte begehbare Einrichtungen ohne besonderer Brandschutzanforderung
(zB Holzhütte), die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen
dienen;
6. Lagercontainer: im Freien aufgestellte begehbare Behälter aus nicht brennbaren Materialien, die
der Lagerung ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;
7. Lagergebäude: Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen, die der Lagerung ausschließlich von
pyrotechnischen Gegenständen dienen;
8. Brandabschnitt: Teil eines Gebäudes, der durch mindestens brandbeständige (Abs. 5 Z 3) Wände
und Decken begrenzt ist;
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9. Schutzzone: ein Gebiet, in dem sich kein anderes Gebäude befinden darf und das von Lagerungen,
Abstellungen von Fahrzeugen und von dürrem Bewuchs freizuhalten ist;
10. Brandschutzmauer: eine öffnungslose, brandbeständig in Massivbauweise hergestellte Mauer, die
den Lagercontainer oder das Lagergebäude gemäß § 10 um mindestens 50 cm allseitig überragen
muss;
11. Prallwand: eine in Massivbauweise hergestellte und entsprechend gegründete Mauer, die im Falle
einer Explosion des Lagergutes der zu erwartenden Druckwelle und allfällig daraus resultierenden
Wurfstücken standhält.
(5) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bauteil
1. brandhemmend, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 30 oder REI 30 gemäß der in Anhang 1
wiedergegebenen ÖNORM EN 13501-2 („Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem
Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen,
mit Ausnahme von Lüftungsanlagen“, herausgegeben am 1.1.2004) oder der Feuerwiderstandsklasse
EI2 30-C gemäß der in Anhang 2 wiedergegebenen ÖNORM B 3850, („Feuerschutzabschlüsse“,
herausgegeben am 01.10.2001),
2. hochbrandhemmend, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 60 oder REI 60 gemäß ÖNORM
EN 13501-2 oder der Feuerwiderstadsklasse EI2 60-C gemäß ÖNORM B 3850 und
3. brandbeständig, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 90 oder REI 90 gemäß ÖNORM EN
13501-2 oder der Feuerwiderstandsklasse EI2 90-C gemäß ÖNORM B 3850
entspricht und aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
(6) Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beziehen sich Masseangaben in dieser Verordnung
auf die Bruttomasse. Bruttomasse bzw. Gesamtbruttomasse im Sinne dieser Verordnung ist die Masse
eines bzw. mehrerer pyrotechnischer Gegenstände samt der Masse der Ursprungsverpackung.
(7) Nettomasse im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der Massen des Anfeuerungssatzes, des
Treibsatzes und des Effektsatzes eines pyrotechnischen Gegenstandes (Gesamtsatzgewicht).
Allgemeine Lagerungsbestimmungen
§ 2. (1) Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 1974
entsprechen.
(2) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert
werden.
(3) In Verkaufsräumen, Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände
nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden und müssen so
gelagert werden, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können.
(4) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind das Rauchen und das
Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; auf diese Verbote muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung
- KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, deutlich sichtbar hingewiesen sein. Nicht unter
diese Verbote fällt der Betrieb von Öfen in Verkaufsräumen gemäß § 5.
(5) Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen und mindestens brandhemmend sein; von letzterem sind Türen, die aus Verkaufsräumen
oder Vorratsräumen direkt ins Freie führen, Türen von Lagercontainern oder Lagergebäuden gemäß § 10
und Türen von Verkaufscontainern oder Verkaufsständen ausgenommen.
(6) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von Verkaufsräumen
gemäß § 5, dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen
Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind
nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 Grad C nicht überschreiten.
(7) Für die Erste Löschhilfe muss in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert
werden, ein funktionsfähiger Tragbarer Feuerlöscher (Nasslöscher mit einer Mindestfüllmenge von
9 l, geeignet für die Brandklasse A, gemäß der ÖNORM EN 2 „Brandklassen“ vom 01.02.1993, abgedruckt
unter BGBl. Nr. 666/1995) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden.
Lagerungsverbote
§ 3. (1) Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten
1. in Stiegenhäusern,
2. in Stiegenhausvorräumen,
3. in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern,
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4. unterhalb von Stiegen,
5. in der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes, von Notausgängen und auf Fluchtwegen,
6. in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten iSd Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF,
BGBl. Nr. 240/1991, idgF, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige
ätzende Stoffe, für Druckgaspackungen iSd Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 –
DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, oder für sonstige explosionsgefährliche, brandfördernde,
hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche oder ätzende Stoffe oder Zubereitungen iSd
§§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, idgF,
7. in Heizräumen und Brennstofflagerräumen, Triebwerksräumen, Technikräumen, Pufferräumen
und Schleusen, Garagen, Lüftungs- und Klimazentralen,
8. in Tankstellen einschließlich Servicebereiche und Shop und
9. in Betriebsanlagen, bei denen mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist und die mehr
als 2000 m² Verkaufsfläche aufweisen; davon ausgenommen sind Betriebsanlagen, bei denen der
Verkauf und die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ausschließlich in Verkaufscontainern,
Verkaufsständen oder Lagercontainern im Freien erfolgt.
(2) In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen dürfen keine pyrotechnischen
Gegenstände, sondern lediglich Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.
2. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen
§ 4. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen nur pyrotechnische Gegenstände
der Klasse I und II nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5, 6 gelagert werden.
3. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I mit einer Gesamtbruttomasse bis zu
insgesamt höchstens 20 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 5. In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu 10 kg pyrotechnische Gegenstände
der Klasse I unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. In einer Betriebsanlage dürfen höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf
und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
2. Die pyrotechnischen Gegenstände müssen von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe
sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen mindestens 2 m entfernt gelagert werden.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse
bis zu insgesamt höchstens 60 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 6. In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu insgesamt 30 kg pyrotechnische
Gegenstände der Klassen I und II unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum
und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet
werden.
2. Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufs- und des Vorratsraumes zu anderen Gebäudeteilen
muss mindestens hochbrandhemmend und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens
brandhemmend sein.
3. Als Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen sind nur Türöffnungen zulässig; sonstige
Öffnungen wie für Lüftungsleitungen, Installationsschächte und dergleichen sind verboten.
4. Im Vorratsraum müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten
Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
5. Im Verkaufsraum und im Vorratsraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine
funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
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Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse
bis zu insgesamt höchstens 120 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 7. In Verkaufsräumen dürfen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen
I und II, und in Vorratsräumen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen
I und II unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum
und zwei Vorratsräume für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet
werden.
2. Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufsraumes und der Vorratsräume zu anderen
Gebäudeteilen muss mindestens brandbeständig und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens
brandhemmend sein.
3. Der Verkaufsraum und die Vorratsräume dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden
Gebäudeteilen aufweisen.
4. In Vorratsräumen müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten
Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
5. Im Verkaufsraum und in jedem Vorratsraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich
eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse
bis zu 100 kg in Lagerräumen
§ 8. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu insgesamt
100 kg dürfen zusätzlich zu den gemäß den §§ 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum
unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. In einemGebäude sind höchstens drei Lagerräume zulässig; in einem von mehreren Betrieben
genutzten Gebäude oder einem Wohngebäude ist nur ein Lageraum zulässig.
2. Der Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und
mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen ausgeführt sein.
3. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen vorhanden
sein.
4. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige
Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
5. Der Lagerraum muss direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt
sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
6. Im Lagerraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung
vorhanden sein.
7. Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben der Zugangstüre folgender Anschlag gemäß
Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein: „Lagerraum für pyrotechnische
Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge: 100 kg“.
8. Die Elektroinstallation im Lagerraum muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen
entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse
bis zu 100 kg in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen
§ 9. In Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I
und II bis zu 100 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. Zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden muss
ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen des Verkaufscontainers oder
des Verkaufsstandes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom
Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg
aus diesem Gebäude sind.
2. Um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand muss eine Schutzzone von mindestens 5 m
eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen
gespannte Ketten).
3. An der Außenseite der Zugangstüre des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes muss folgender
Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht
sein: „Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge: 100 kg“.
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4. Die Elektroinstallation im Verkaufscontainer oder Verkaufsstand muss den einschlägigen elektrotechnischen
Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
5. Kunden ist das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstands zu verbieten.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse
bis zu 800 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden
§ 10. In Lagercontainern oder Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und
II bis zu insgesamt 800 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. Der Lagercontainer oder das Lagergebäude muss fensterlos sein.
2. Um jeden Lagercontainer oder jedes Lagergebäude muss eine Schutzzone von mindestens 5 m
eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen
gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer
um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die
verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude
ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von § 1 Abs. 4 Z 10 im Einzelfall
festzulegen.
3. An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des Lagergebäudes muss folgender
Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein:
„Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge: 800 kg“.
4. Die Elektroinstallation im Lagercontainer oder Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen
Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
5. Im Lagercontainer dürfen sich keine Beheizungseinrichtungen befinden. Lüftungsöffnungen müssen
so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse
bis zu 5000 kg in Lagergebäuden
§ 11. In Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II bis zu insgesamt
5000 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 5000 kg
dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden
mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich
keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.
2. In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse
von höchstens 1000 kg gelagert werden.
3. Jeder Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und
mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen oder Toren ausgeführt
sein.
4. Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt
sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
5. Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster
haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.
6. An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische
Gegenstände der Klassen I und II) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge
gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
7. Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und zu Gebäuden, die dem
ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Z 8 einen Abstand von mindestens
10 m aufweisen.
8. Der in Z 7 angeführte Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens
50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind.
9. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 10 m eingerichtet
und gekennzeichnet sein.
10. Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf
muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude
und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.
11. Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
12. Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen
entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
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13. Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
14. Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar
neben dem Zugang bereitstehen.
4. Abschnitt
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse III
§ 12. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert
werden:
1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2000 kg dürfen
nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden
mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine
Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung
mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse
von 2000 kg nicht überschritten wird.
2. In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis III mit einer Gesamtbruttomasse
von höchstens 400 kg gelagert werden.
3. Jeder Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und
mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen oder Toren ausgeführt
sein.
4. Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt
sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
5. Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster
haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.
6. An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische
Gegenstände der Klasse III) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge
gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
7. Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und von Gebäuden, die dem
ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Z 8 einen Abstand von mindestens
20 m aufweisen.
8. Der in Z 7 angeführte Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens
50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind.
9. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 10 m eingerichtet
und gekennzeichnet sein.
10. Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf
muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude
und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.
11. Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
12. Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen
entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
13. Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
14. Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar
neben dem Zugang bereitstehen.
5. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse bis zu
500 kg in Lagergebäuden.
§ 13. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg dürfen
unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg dürfen nur
in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit
höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume
befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen
Gegenständen der Klassen I bis III ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse
von 500 kg nicht überschritten wird.
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2. In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV mit einer Gesamtbruttomasse
von höchstens 100 kg gelagert werden.
3. Die Wände des Lagergebäudes und der Lagerräume müssen mindestens brandbeständig und so
ausgeführt sein, dass bei einer Explosion im Inneren eines Lagerraumes die Übertragung des
Brandes oder der Explosion nach außen verhindert wird. Türen oder Tore in diesen Wänden müssen
nach außen aufschlagen und den im Explosionsfall auftretenden Drücken standhalten.
4. Das Dach des Lagergebäudes und die Decken der Lagerräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen
und leicht abhebbar (maximaler Widerstand von 10 kN/m²) ausgeführt sein.
5. Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt
sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
6. Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster
haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.
7. An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische
Gegenstände der Klasse IV) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge
gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
8. Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und zu Gebäuden, die dem
ständigen Aufenthalt von Personen dienen, einen Abstand von mindestens 100 m aufweisen.
9. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 30 m eingerichtet
und gekennzeichnet sein.
10. Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf
muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude
und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.
11. Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
12. Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen
entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
13. Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
14. Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar
neben dem Zugang bereitstehen.
15. Das Betriebsgelände, auf dem sich das Lagergebäude befindet, muss durch Einzäunung gegen den
Zugang Unbefugter geschützt sein.
16. Vor Ausgangstüren aus Lagerräumen müssen Prallwände aufgestellt sein, wenn sich vor diesen
Türen Hauptverkehrswege oder sonstige stark benützte Wege befinden.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse über
500 kg in Lagergebäuden
§ 14. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse über 500 kg dürfen
unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse über 500 kg dürfen nur
in eigenen, fensterlosen, überschütteten Lagergebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen gelagert
werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt
von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen
I bis III ist zulässig, wenn dadurch die zulässige Höchstlagermenge nicht überschritten wird.
2. Die Überschüttung muss, mit Ausnahme des Zugangsbereiches, allseitig mindestens 1 m betragen
und aus feinkörnigem Material (Sand oder steinfreier Erde) bestehen. Der Zugangsbereich muss
durch einen Vorwall, dessen Scheitelhöhe und Breite den Zugang mindestens 1 m überragen, gesichert
sein. Der Vorwall kann durch eine standsichere Prallwand ersetzt werden.
3. Das Lagergebäude muss lotrecht nach oben oder zum Vorwall weisend direkt ins Freie lüftbar
sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen
werden können.
4. Um das Lagergebäude müssen Abstände zu benachbarten Gebäuden eingehalten sein, die sich
gemäß der Formel
D = F x M1/3
errechnen. Dabei ist D der Abstand in [m], M die Nettomasse (Summe der Anfeuerungs-, Treib- und Effektsätze)
der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände in [kg] und F der Faktor (in Abhängigkeit der
benachbarten Gebäude oder Flächen) nach folgender Tabelle:
betriebsfremde Nachbargebäude F = 22
öffentliche Verkehrsflächen F = 15
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erdüberschüttete Lagergebäude F = 0,8
betriebseigene Produktionsgebäude für pyrotechnische
Gegenstände
F = 2,5
alle anderen betriebseigenen Gebäude F = 8
6. An der Zugangstür des Lagergebäudes muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse IV) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung
deutlich sichtbar hingewiesen sein.
7. Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß
Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude muss versperrt
gehalten oder ständig überwacht sein.
8. Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
9. Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen
entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
10. Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außen unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.
11. Das Betriebsgelände, auf dem sich das Lagergebäude befindet, muss durch Einzäunung gegen den
Zugang Unbefugter geschützt werden.
12. Ist im Betriebsgelände Gefahr für die Lagerung zu erkennen, so muss das Betriebsgelände unverzüglich
von Personen geräumt sein.
6. Abschnitt
Lagerung von losen pyrotechnischen Sätzen
§ 15. (1) Die Lagerung von losen pyrotechnischen Sätzen (§ 7 Pyrotechnikgesetz 1974) mit Ausnahme
von Bengalfeuer und Schellackfeuer muss gemäß § 14 erfolgen.
(2) Lose pyrotechnische Sätze in Form von Bengalfeuer und Schellackfeuer müssen entsprechend
den Bestimmungen für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II mit der Maßgabe gelagert sein, dass ihre
Lagerung nur in Lagerräumen, Lagergebäuden oder Lagercontainern zulässig ist.
7. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke
Allgemeine Bestimmungen
§ 16. (1) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke ist die Nettomasse
(Summe der Anfeuerungs-, Treib- und Effektsätze) maßgeblich. Ist die Nettomasse eines pyrotechnischen
Gegenstandes für technische Zwecke nicht bekannt, dann ist es bei einer Bruttomasse bis 50 g mit
20 % der Bruttomasse, bei einer Bruttomasse über 50 g bis 250 g mit 50 % der Bruttomasse und bei einer
Bruttomasse über 250 g mit 100 % der Bruttomasse anzunehmen.
(2) Eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I bis IV mit pyrotechnischen
Gegenständen für technische Zwecke ist zulässig. Dabei darf die jeweilige Höchstlagermenge
gemäß den §§ 17 bis 19 nicht überschritten werden.
(3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettomasse
des Einzelgegenstandes gemäß § 17 gelagert sein.
(4) Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettomasse des Einzelgegenstandes
gemäß § 18 gelagert sein.
(5) Hagelabwehrraketen dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen und Raketenrohren gelagert werden,
wobei sich Sprengköpfe und Raketenrohre in verschiedenen Lagerräumen befinden müssen.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse bis zu
50 g je Einzelgegenstand
§ 17. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand,
müssen
1. gemäß den Bestimmungen des § 6 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge
auf 8 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und im Vorratsraum; Nettomasse) beschränkt ist;
2. gemäß den Bestimmungen des § 7 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge
auf 12 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und in den beiden Vorratsräumen; Nettomasse) beschränkt
ist;
BGBl. II – Ausgegeben am 17. Juni 2004 – Nr. 252 9 von 9
www.ris.bka.gv.at
3. gemäß den Bestimmungen der §§ 8 oder 9 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge
auf 20 kg (Nettomasse) beschränkt ist;
4. gemäß den Bestimmungen des § 10 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge
auf 160 kg (Nettomasse) beschränkt ist;
5. gemäß den Bestimmungen des § 11 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge
auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über
50 g bis 250 g je Einzelgegenstand
§ 18. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse von über 50 g bis
250 g je Einzelgegenstand müssen gemäß den Bestimmungen des § 12 gelagert sein, mit der Maßgabe,
dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über
250 g je Einzelgegenstand
§ 19. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand
müssen
1. gemäß den Bestimmungen des § 14 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge
auf 500 kg (Nettomasse) beschränkt ist,
2. gemäß den Bestimmungen des § 15 in einer Menge über 500 kg (Nettomasse) gelagert sein.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen
müssen den §§ 12 bis 19 bis spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung
entsprechen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen
müssen dem § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung
entsprechen.
§ 21. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 514/1977 tritt, soweit Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV, die Lagerung von
pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke und die Lagerung von losen pyrotechnischen Sätzen
in Betriebsanlagen gemäß § 20 ist § 9 der Verordnung BGBl. Nr. 514/1977 bis zu dem in § 20 Abs. 1
vorgesehenen Zeitpunkt weiter anzuwenden.
§ 22. Die in dieser Verordnung enthaltenen Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu
verstehen.
§ 23. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinien 98/34/EG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren
nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2003/352/A notifiziert.
Bartenstein
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Aktualisiert (Donnerstag, den 17. Februar 2011 um 13:20 Uhr)


